756 B
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§ 4 Mindestalter bei Erteilung der Erlaubnis
Das Mindestalter zum Erlangen eines Luftfahrerscheins oder eines Ausweises beträgt 1.16 Jahre für Führer nichtmotorgetriebener Luftsportgeräte und Steuerer von Flugmodellen nach § 1 Absatz 1 Nummer 8 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung, 2.17 Jahre für Führer motorgetriebener Luftsportgeräte, 3.18 Jahre für Flugtechniker auf Hubschraubern der Polizeien des Bundes und der Länder sowie 4.21 Jahre für a)Steuerer von Flugmodellen nach § 6 Absatz 1 Nummer 8 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung und Steuerer von sonstigem zulassungspflichtigem Luftfahrtgerät nach § 6 Absatz 1 Nummer 9 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung, b)Flugingenieure, c)Prüfer von Luftfahrtgerät und d)Flugdienstberater.