831 B
§ 17 Mindestalter für den Beginn der Ausbildung
Das Mindestalter für den Beginn der Ausbildung beträgt 1.14 Jahre für Führer nichtmotorgetriebener Luftsportgeräte, 2.15 Jahre für Steuerer von Flugmodellen nach § 1 Absatz 1 Nummer 8 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung sowie für Steuerer von sonstigem zulassungspflichtigem Luftfahrtgerät nach § 6 Absatz 1 Nummer 9 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung, 3.16 Jahre für Führer motorgetriebener Luftsportgeräte, 4.17 Jahre für a)Steuerer von Flugmodellen nach § 6 Absatz 1 Nummer 8 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung, b)Flugingenieure, c)Flugtechniker auf Hubschraubern der Polizeien des Bundes und der Länder, d)Prüfer von Luftfahrtgerät und e)Flugdienstberater.
Die nach § 5 zuständige Stelle kann im Einzelfall einen früheren Ausbildungsbeginn zulassen.