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269 B

§ 25 Umwandlungsbeschluß

(1) Für den Formwechsel ist ein Beschluß der Mitglieder der LPG (Umwandlungsbeschluß) erforderlich. Der Beschluß kann nur in einer Vollversammlung gefaßt werden.

(2) § 7 Abs. 2 und 3 gilt für den Umwandlungsbeschluß entsprechend.