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374 B

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf des Land- und Baumaschinenmechatronikers und der Land- und Baumaschinenmechatronikerin wird 1.nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 21, Landmaschinenmechaniker, der Anlage A der Handwerksordnung und 2.nach § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.