296 B
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§ 238 Schadensberechnung nach dem
Feststellungsgesetz und nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz
Für die Berechnung von Schäden, die nach dem Feststellungsgesetz oder nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz festzustellen sind, gelten die Vorschriften dieser Gesetze.