638 B
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KWGVERMV
Verordnung über die vertraglich gebundenen Vermittler und das öffentliche Register nach § 2 Absatz 10 Satz 5 des Kreditwesengesetzes und nach § 3 Absatz 2 Satz 5 des Wertpapierinstitutsgesetzes
Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.