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530 B

§ 1 Sächliche Mittel mit geringem oder umstrittenem

therapeutischen Nutzen

Von der Versorgung sind ausgeschlossen: 1.Kompressionsstücke für Waden und Oberschenkel;Knie- und Knöchelkompressionsstücke 2.Leibbinden (Ausnahme: bei frisch Operierten, Bauchwandlähmung, Bauchwandbruch und bei Stoma-Trägern) 3.Handgelenkriemen, Handgelenkmanschetten 4.Applikationshilfen für Wärme und Kälte 5.Afterschließbandagen 6.Mundsperrer 7.Penisklemmen 8.Rektophore 9.Hysterophore (Ausnahme: bei inoperabelem Gebärmuttervorfall).