723 B
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§ 2 Rechnungsgrundlagen
(1) Rechnungsgrundlagen sind: 1.der Rechnungszins, 2.die Ausscheideordnung, 3.die Kopfschäden, 4.der Sicherheitszuschlag, 5.die sonstigen Zuschläge und 6.die Übertrittswahrscheinlichkeiten zur Berechnung des Übertragungswertes nach § 14.
(2) Weitere Rechnungsgrundlagen sind die Krankheitsdauern und die Leistungstage, die Anzahl der Krankenhaus- und der Pflegetage, die Krankenhaus-, die Pflegehäufigkeiten, die Krankheits- und die Pflegekosten bezogen auf den Leistungstag sowie andere geeignete Rechnungsgrundlagen, die zur Festlegung der Kopfschäden oder Ausscheidewahrscheinlichkeiten erforderlich sind.
(3) Die Rechnungsgrundlagen sind mit ausreichenden Sicherheiten zu versehen.