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lawgit/laws_md/ksttg/§12.md
2026-02-20 19:37:15 +00:00

366 B

§ 12 Meldeverfahren

Die Meldung an das Bundeszentralamt für Steuern hat nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch im Wege der Datenfernübertragung über amtlich bestimmte Schnittstellen zu erfolgen. Die zuständige Behörde nach § 15 gibt den amtlich vorgeschriebenen Datensatz und die amtlich bestimmte Schnittstelle im Bundessteuerblatt bekannt.