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463 B

§ 6 Anrechnung von Zeiten für die nichtmaschinelle

Fahrung

Auf die nach § 3 oder § 4 Abs. 2 Nr. 2 für eine Verkürzung der Beschäftigungszeiten maßgebenden Zeiten und die Beschäftigungszeiten selbst sind die Zeiten für die nichtmaschinelle Fahrung in Wettern von mehr als 1.29 Grad C Effektivtemperatur außerhalb des Salzbergbaus oder 2.37 Grad C Trockentemperatur im Salzbergbau insoweit anzurechnen, als sie insgesamt mehr als 15 Minuten betragen.