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§ 3 Zulässige Beschäftigungszeit

Wird, auch nachdem Maßnahmen nach § 61 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Bundesberggesetzes getroffen worden sind, 1.außerhalb des Salzbergbaus eine Trockentemperatur von28 Grad C oder eine Effektivtemperatur von25 Grad C überschritten, so dürfen Personen innerhalb des täglichen Arbeitsablaufs nicht länger beschäftigt werden als a)6 Stunden, wenn sie täglich mehr als 3 Stunden bei Trockentemperaturen über28 Grad C bis zu einer Effektivtemperatur von29 Grad C oder bei Effektivtemperaturen über25 Grad C bis29 Grad C verbringen, b)5 Stunden, wenn sie täglich mehr als 2 1/2 Stunden bei Effektivtemperaturen über29 Grad C bis30 Grad C verbringen,

2.im Salzbergbau eine Trockentemperatur von28 Grad C überschritten, so dürfen Personen innerhalb des täglichen Arbeitsablaufs nicht länger beschäftigt werden als a)7 Stunden, wenn sie täglich mehr als 5 Stunden bei Trockentemperaturen über28 Grad C bis37 Grad C oder mehr als 4 1/2 Stunden bei Trockentemperaturen über37 Grad C bis46 Grad C verbringen, b)6 1/2 Stunden, wenn sie täglich mehr als 4 Stunden bei Trockentemperaturen über46 Grad C bis52 Grad C verbringen.