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713 B

§ 6 Prüfungsteil „Rechtsgrundlagen, Wirtschafts- und Sozialkunde“

(1) Der Prüfling soll nachweisen, dass er wirtschaftliche, rechtliche und soziale Zusammenhänge in seinem Aufgabenbereich erkennen, analysieren und beurteilen kann.

(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte: 1.Tierschutzrecht, 2.Arzneimittelrecht, Umgang mit Bioziden, 3.Viehverkehrsverordnung, 4.Qualitätssicherung und Dokumentation, 5.Wirtschafts- und Sozialkunde, Wirtschaftsrecht, 6.Leistungsbeschreibung und Abrechnung.

(3) Die Prüfung ist schriftlich durchzuführen. Dabei sind komplexe praxisbezogene Fragestellungen aus den in Absatz 2 aufgeführten Inhalten zu bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.