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311 B

§ 2 Erhebungseinheiten

Erhebungseinheiten sind: 1.Krankenhäuser einschließlich Ausbildungsstätten und zusätzlich ab dem 1. Januar 2020 die Standorte der Krankenhäuser entsprechend dem Verzeichnis nach § 293 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, 2.Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen.