934 B
§ 8 Fachgespräch
(1) Im Fachgespräch sind die Prüfungsbereiche nach § 3 einzubeziehen.
(2) Im Fachgespräch hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, 1.fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen, die der fahrzeugbezogenen Arbeitsaufgabe nach § 7 zugrunde liegen, 2.Kunden und Kundinnen zu beraten, insbesondere im Hinblick auf den jeweiligen Kundenwunsch; dabei hat die zu prüfende Person wirtschaftliche Aspekte sowie organisatorische, rechtliche und technische Anforderungen in das Beratungsgespräch einzubeziehen, 3.ihr Vorgehen bei der Planung und Durchführung der fahrzeugbezogenen Arbeitsaufgabe nach § 7 zu begründen und 4.mit der fahrzeugbezogenen Arbeitsaufgabe nach § 7 verbundene berufsbezogene Probleme sowie deren Lösungen darzustellen und dabei aktuelle Entwicklungen im Bereich der Kraftfahrzeugtechnik zu berücksichtigen.
(3) Das Fachgespräch soll höchstens 30 Minuten dauern.