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592 B

§ 6 Form und Ablauf der Prüfung

(1) Die Prüfung gliedert sich in 1.eine fahrzeugbezogene Arbeitsaufgabe nach § 7, 2.ein Fachgespräch nach § 8 und 3.eine system- und bauteilbezogene Arbeitsaufgabe nach § 9.

(2) Das Prüfungsverfahren ist innerhalb von drei Jahren, beginnend mit der ersten Prüfungsleistung, abzuschließen. Bei Überschreiten der Frist gelten die erbrachten Prüfungsleistungen als mit null Punkten bewertet.

(3) Absatz 2 Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn die Nichteinhaltung der Frist durch die nach dem Berufsbildungsgesetz zuständige Stelle zu vertreten ist.