Files
lawgit/laws_md/kaeano/§11.md

238 B

§ 11

DerReichskommissar für die Preisbildungerläßt die zur Durchführung ... erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie von den Vorschriften dieser Anordnung abweichende preisbildende Anordnungen für den Einzelfall.