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§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf Mechatroniker für Kältetechnik/Mechatronikerin für Kältetechnik wird 1.nach § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes und 2.nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 18, Kälteanlagenbauer, der Anlage A der Handwerksordnung staatlich anerkannt.