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504 B

§ 3 Ziel und Gliederung des Teils I

(1) In Teil I der Prüfung hat der Prüfling seine berufliche Handlungskompetenz dadurch nachzuweisen, dass er komplexe berufliche Aufgabenstellungen lösen und dabei wesentliche Tätigkeiten des Kälteanlagenbauer-Handwerks meisterhaft verrichten kann.

(2) Teil I der Meisterprüfung gliedert sich in folgende Prüfungsbereiche: 1.Durchführung eines Meisterprüfungsprojekts und ein darauf bezogenes Fachgespräch sowie 2.Durchführung einer Situationsaufgabe.