148 B
148 B
§ 1 Errichtung des Sondervermögens
Es wird ein Sondervermögen des Bundes mit der Bezeichnung „Investitions- und Tilgungsfonds“ errichtet.
Es wird ein Sondervermögen des Bundes mit der Bezeichnung „Investitions- und Tilgungsfonds“ errichtet.