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469 B

§ 4 Arbeitsprobe

(1) Als Arbeitsprobe sind zwei der nachstehenden Arbeiten auszuführen: 1.ein Oberflächenschutz aus Blech oder Kunststoff, 2.eine abnehmbare Dämmung, 3.eine Wärmedämmung mit Mineralfasermatten und einer Hartmantelabglättung, 4.eine Kälte- oder eine Schalldämmung.

(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.