901 B
§ 7
Bei den Zinsen aus den nach § 31 des Investitionshilfegesetzes auszugebenden und aus den in § 6 Abs. 1 bezeichneten Schuldverschreibungen wird die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) durch Abzug von Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) erhoben, wenn die Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 Ziff. 5 Buchstaben a bis c des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom 15. September 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1355) erfüllt sind. Die Kapitalertragsteuer beträgt dreißig vom Hundert der Zinsen. Durch den Steuerabzug sind die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer),die Abgabe "Notopfer Berlin"und die Gewerbeertragsteuer abgegolten, wenn die Haftung des Steuerpflichtigen erloschen ist. § 44 Abs. 3 bis 5 und § 46a Satz 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes und § 20 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung vom 13. April 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 97) sind entsprechend anzuwenden.