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lawgit/laws_md/inttestv/§4.md

267 B

§ 4 Prüfungsunterlagen

Die Prüfungsunterlagen werden den Prüfungsstellen durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) oder durch das nach § 17 Absatz 1 Satz 5 der Integrationskursverordnung beauftragte Testinstitut zur Verfügung gestellt.