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§ 14 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung

(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1. [Tabelle]

[Tabelle]

[Tabelle] sowie 4. [Tabelle]

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 15 wie folgt bewertet worden sind: 1.im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“, 2.im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“, 3.in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und 4.in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“. Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.