814 B
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§ 2 Teile des Fortbildungsabschlusses und Gliederung der Prüfung
(1) Für den Fortbildungsabschluss zum Geprüften Industriemeister – Fachrichtung Süßwaren und zur Geprüften Industriemeisterin – Fachrichtung Süßwaren ist Folgendes erforderlich: 1.das erfolgreiche Ablegen der im Rahmen dieser Verordnung geregelten Prüfung zum Geprüften Industriemeister – Fachrichtung Süßwaren und zur Geprüften Industriemeisterin – Fachrichtung Süßwaren, 2.der Nachweis des Erwerbs der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 3.
(2) Die Prüfung nach Absatz 1 Nummer 1 gliedert sich in zwei aufeinander aufbauende Prüfungsteile: 1.Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ nach § 5 und 2.Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ nach § 7.