Files

644 B

§ 3 Nachweis des Erwerbs der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen

(1) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen ist von der zu prüfenden Person nachzuweisen durch 1.eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung oder 2.eine andere erfolgreich abgelegte vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss.

(2) Der Nachweis des Erwerbs der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen ist vor Beginn des letzten Prüfungsbestandteils der Prüfung nach § 2 Nummer 1 vorzulegen.