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§ 12

(1) Durch Landesrecht können ergänzende Vorschriften erlassen werden über 1.die Errichtung und Auflösung von Industrie- und Handelskammern sowie von öffentlich-rechtlichen Zusammenschlüssen, 2.die Änderung der Bezirke bestehender Industrie- und Handelskammern, 3.die für die Ausübung der Befugnisse des § 11 Abs. 1 und 2 zuständigen Behörden, 4.die Aufsichtsmittel, welche erforderlich sind, um die Ausübung der Befugnisse gemäß § 11 Abs. 1 und 2 zu ermöglichen, 5.die Verpflichtung der Steuerveranlagungsbehörden zur Mitteilung der für die Festsetzung der Beiträge erforderlichen Unterlagen an die Industrie- und Handelskammern, 6.die Verpflichtung der Behörden zur Amtshilfe bei Einziehung und Beitreibung von Abgaben (§ 3 Abs. 8), 7.die Prüfung des Jahresabschlusses der Industrie- und Handelskammern, 8.die Befugnis der Industrie- und Handelskammern zur Führung eines Dienstsiegels.

(2) Vor der Entscheidung über Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 sind die Kammerzugehörigen gemäß § 2 Abs. 1 zu hören.