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413 B

§ 31 Hauptzollamt Oldenburg

Dem Hauptzollamt Oldenburg werden die Zuständigkeiten übertragen für 1.die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen und die Anforderung von Säumniszuschlägen des Hauptzollamts Bremen, sofern der Zollzahlstelle des Hauptzollamts Oldenburg die Überwachung des Zahlungseingangs obliegt, sowie 2.die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege des Hauptzollamts Bremen.