294 B
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§ 3 Gliederung der Meisterprüfung
(1) Die Meisterprüfung umfasst die Teile 1.Hauswirtschaftliche Versorgungs- und Betreuungsleistungen, 2.Betriebs- und Unternehmensführung, 3.Berufsausbildung und Mitarbeiterführung.
(2) Die Meisterprüfung ist gemäß den §§ 4 bis 6 durchzuführen.