699 B
699 B
§ 9 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 3 Abs. 1 den Huf- und Klauenbeschlag ausübt, 2.entgegen § 3 Abs. 2 die Ausbildung an einer Hufbeschlagschule ausübt, 3.entgegen § 6 Abs. 1 eine Hufbeschlagschule betreibt oder 4.einer Rechtsverordnung nach a)§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 oder b)§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.