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357 B

§ 2 Erhebungsbereich

Die Erhebungen erstrecken sich auf: 1.Hochschulen einschließlich der Hochschulkliniken und sonstiger der Ausbildung von Studenten dienenden Krankenanstalten, 2.staatliche und kirchliche Prüfungsämter, soweit sie Prüfungen abnehmen, die ein Studium an den in Nummer 1 genannten Einrichtungen abschließen, und 3.Berufsakademien.