796 B
§ 2 Kosten
(1) Das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie erhebt für Amtshandlungen auf Grund des Gesetzes zu den Übereinkommen vom 15. Februar 1972 und 29. Dezember 1972 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen durch Schiffe und Luftfahrzeuge die folgenden Gebühren:
[Tabelle]
Bei der Festsetzung der Gebühren nach Nummer 1 oder Nummer 4 im Einzelfall ist insbesondere zu berücksichtigen, in welchem Umfang das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie eigene Untersuchungen durchführen muß.
(2) Auslagen mit Ausnahme von Fernschreib- und Fernsprechgebühren werden gesondert erhoben.
(3) Aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses können Gebühren nach Absatz 1 Nr. 1 ermäßigt oder kann von ihnen befreit werden.