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lawgit/laws_md/hnsg/§3.md

924 B

§ 3 Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erlässt durch Rechtsverordnung Bestimmungen über 1.die Voraussetzungen für die Ausstellung, Gültigkeit und Einziehung der HNS-Pflichtversicherungsbescheinigung, 2.das Verfahren bei der Ausstellung und Einziehung der HNS-Pflichtversicherungsbescheinigung, 3.die gebührenpflichtigen Tatbestände für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen aufgrund dieses Gesetzes oder einer Rechtsverordnung nach den Nummern 1 und 2, die Gebührensätze sowie die Auslagenerstattung. In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 2 können insbesondere die Mitteilungspflichten des Eigentümers eines Schiffes im Verfahren der Ausstellung der HNS-Pflichtversicherungsbescheinigung, auch hinsichtlich nach Ausstellung eintretender Umstände, und im Verfahren der Einziehung der HNS-Pflichtversicherungsbescheinigung geregelt werden.