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855 B

§ 40 Haushaltsabschluß

In kameralen Haushalten sind in dem Haushaltsabschluss nachzuweisen: 1. a)das kassenmäßige Jahresergebnis nach § 39 Nr. 1 Buchstabe c, b)das kassenmäßige Gesamtergebnis nach § 39 Nr. 1 Buchstabe e;

a)die aus dem Vorjahr übertragenen Einnahmereste und Ausgabereste, b)die in das folgende Haushaltsjahr zu übertragenden Einnahmereste und Ausgabereste, c)der Unterschied aus Buchstabe a und Buchstabe b, d)das rechnungsmäßige Jahresergebnis aus Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe c, e)das rechnungsmäßige Gesamtergebnis aus Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b;

3.die Höhe der eingegangenen Verpflichtungen und Geldforderungen, soweit sie nach § 33 Satz 2 der Buchführung unterliegen. Für doppisch basierte Haushalte sind die §§ 7a, 37 Absatz 3 und 4 sowie § 49a entsprechend anzuwenden.