175 B
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§ 20 Benotung von Leistungen in der staatlichen Prüfung
Die in der staatlichen Prüfung erbrachten Leistungen der studierenden Person werden wie folgt benotet: [Tabelle]
Die in der staatlichen Prüfung erbrachten Leistungen der studierenden Person werden wie folgt benotet: [Tabelle]