472 B
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§ 13 Gegenstand und Teile der staatlichen Prüfung
(1) Gegenstand der staatlichen Prüfung zur Erlangung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Hebamme“ sind die in Anlage 1 genannten Kompetenzen.
(2) Die staatliche Prüfung besteht aus 1.einem schriftlichen Teil, 2.einem mündlichen Teil und 3.einem praktischen Teil.
(3) Die Teile der staatlichen Prüfung werden nach § 25 Absatz 2 des Hebammengesetzes im Rahmen von Modulprüfungen durchgeführt.