608 B
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§ 4 Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: 1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4.Umweltschutz, 5.Logistische Prozesse; qualitätssichernde Maßnahmen, 6.Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation, 7.Güterkontrolle und werterhaltende Maßnahmen, 8.Lagerung und Bearbeitung von Gütern, 9.Ladungsplanung, Umschlag von Gütern, 10.Container, 11.Umschlags- und Versandpapiere, 12.Umgang mit Gefahrgut.