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GOSIAUSBV
Verordnung über die Berufsausbildung zum Gold- und Silberschmied und zur Gold- und Silberschmiedin
Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- § 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
- § 2 Dauer der Berufsausbildung
- § 3 Begriffsbestimmungen
- § 4 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
- § 5 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
- § 6 Ausbildungsplan
- § 7 Zeitpunkt
- § 8 Inhalt
- § 9 Prüfungsbereich
- § 10 Zeitpunkt
- § 11 Inhalt
- § 12 Prüfungsbereiche
- § 13 Prüfungsbereich „Anfertigen einer Goldschmiedearbeit“
- § 14 Prüfungsbereich „Technologie“
- § 15 Prüfungsbereich „Gestalten und Planen“
- § 16 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
- § 17 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung
- § 18 Mündliche Ergänzungsprüfung
- § 19 Prüfungsbereiche
- § 20 Prüfungsbereich „Anfertigen einer Silberschmiedearbeit“
- § 21 Prüfungsbereich „Technologie“
- § 22 Prüfungsbereich „Gestalten und Planen“
- § 23 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
- § 24 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung
- § 25 Mündliche Ergänzungsprüfung
- § 26 Befreiung von der Zwischenprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten
- § 27 Beendigung der Fortgeltung bestehender Regelungen