269 B
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§ 28 Laufbahnprüfung
(1) Die Laufbahnprüfung besteht aus den folgenden Prüfungsleistungen: 1.den Leistungsnachweisen, 2.den Praktikumsbewertungen, 3.der Zwischenprüfung und 4.der Abschlussprüfung.
(2) Prüfungsleistungen können aus mehreren Teilen bestehen.