368 B
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§ 20 Dauer und Gliederung des Studiums
(1) Die Regelstudienzeit beträgt drei Jahre.
(2) Das Studium ist als dualer Studiengang konzipiert und besteht aus Fachstudien am Fachbereich Landwirtschaftliche Sozialversicherung der Hochschule des Bundes und aus praxisintegrierenden Studienphasen.
(3) Das Studium gliedert sich in folgende Studienabschnitte: [Tabelle]