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311 B

§ 11 Übergangsvorschrift

Begonnene Prüfungsverfahren können bis zum 31. Dezember 2016 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden. Auf Antrag kann die zuständige Stelle die Wiederholungsprüfung auch nach dieser Verordnung durchführen; § 8 Absatz 2 findet in diesem Fall keine Anwendung.