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326 B

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf Glasbläser/Glasbläserin wird 1.gemäß § 25 der Handwerksordnung für eine Ausbildung in dem Gewerbe Nr. 75, Glasbläser und Glasapparatebauer, der Anlage A der Handwerksordnung sowie 2.gemäß § 25 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.