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311 B

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf Gerüstbauer/Gerüstbauerin wird 1.gemäß § 25 der Handwerksordnung für die Ausbildung für das Gewerbe Nummer 14, Gerüstbauer, der Anlage A der Handwerksordnung sowie 2.gemäß § 25 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.