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GEOLDG
Gesetz zur staatlichen geologischen Landesaufnahme sowie zur Übermittlung, Sicherung und öffentlichen Bereitstellung geologischer Daten und zur Zurverfügungstellung geologischer Daten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben
Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- § 1 Zweck des Gesetzes
- § 2 Sachlicher und räumlicher Anwendungsbereich
- § 3 Begriffsbestimmungen
- § 4 Anwendung des Geodatenzugangsgesetzes und des Umweltinformationsgesetzes
- § 5 Aufgaben der zuständigen Behörde
- § 6 Betretensrecht für die staatliche geologische Landesaufnahme; Betretensrecht zur Verhütung geologischer Gefahren; Zutritt zu geologischen Untersuchungen Dritter
- § 7 Wiederherstellungspflicht und Haftung
- § 8 Anzeige geologischer Untersuchungen und Übermittlung von Nachweisdaten an die zuständige Behörde
- § 9 Übermittlung von Fachdaten geologischer Untersuchungen an die zuständige Behörde
- § 10 Übermittlung von Bewertungsdaten geologischer Untersuchungen an die zuständige Behörde
- § 11 Einschränkung von Anzeige- und Übermittlungspflichten; Vorhaltung geologischer Daten bei übermittlungsverpflichteten Personen; Verlängerung von Übermittlungsfristen
- § 12 Nachträgliche Anforderung nichtstaatlicher Fachdaten
- § 13 Pflichten vor Entledigung von Proben und Löschung von Daten
- § 14 Anzeige- und übermittlungsverpflichtete Personen
- § 15 Abschluss einer geologischen Untersuchung; Beginn der Übermittlungsfrist; Einhaltung der Anzeige- und Übermittlungsfristen
- § 16 Datenformat
- § 17 Kennzeichnung von Daten
- § 18 Öffentliche Bereitstellung geologischer Daten; anderweitige Ansprüche auf Informationszugang
- § 19 Öffentliche Bereitstellung nach den Anforderungen des Geodatenzugangsgesetzes; analoge Bereitstellung
- § 20 Zugang zu öffentlich bereitgestellten geologischen Daten im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten
- § 21 Öffentliche Bereitstellung geologischer Daten in analoger Form anlässlich eines Zugangsbegehrens
- § 22 Hinweise auf geologische Daten in Geodatendiensten
- § 23 Öffentliche Bereitstellung staatlicher geologischer Daten der zuständigen Behörde
- § 24 Öffentliche Bereitstellung übermittelter staatlicher geologischer Daten
- § 25 Inhaberlose Daten
- § 26 Öffentliche Bereitstellung nichtstaatlicher Nachweisdaten nach § 8
- § 27 Öffentliche Bereitstellung nichtstaatlicher Fachdaten nach § 9
- § 28 Schutz nichtstaatlicher Bewertungsdaten nach § 10 sowie nachträglich angeforderter nichtstaatlicher Fachdaten nach § 12
- § 29 Öffentliche Bereitstellung nichtstaatlicher geologischer Daten, die vor dem 30. Juni 2020 an die zuständige Behörde übermittelt worden sind
- § 30 Einwilligung des Dateninhabers
- § 31 Schutz öffentlicher Belange
- § 32 Schutz sonstiger Belange bei verbundenen Daten
- § 33 Zurverfügungstellung geologischer Daten für öffentliche Aufgaben
- § 34 Erweiterte öffentliche Bereitstellung geologischer Daten
- § 35 Erweiterte öffentliche Bereitstellung geologischer Daten im Standortauswahlverfahren; wissenschaftliche Beratung zur Einsicht in nicht öffentlich bereitgestellte Daten, Bereitstellung und Einsicht im Datenraum
- § 36 Anordnungsbefugnis
- § 37 Zuständige Behörden; Überwachung
- § 38 Verordnungsermächtigung; Ausschluss abweichenden Landesrechts
- § 39 Bußgeldvorschriften
- § 40 Inkrafttreten, Außerkrafttreten