GEOENBESCHRV
Verordnung zur Beschränkung des marinen Geo-Engineerings
Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- § 1 Anwendungsbereich
- § 2 Frühe Öffentlichkeitsbeteiligung
- § 3 Form und Inhalt des Antrags
- § 4 Prüfung des Antrags, öffentliche Bekanntmachung und Auslegung
- § 5 Beteiligung anderer Behörden
- § 6 Vorhaben mit grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen
- § 7 Einwendungen, Erörterungstermin
- § 8 Öffentliche Bekanntmachung
- § 9 Inkrafttreten