171 B
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§ 87 Verbot der Erhöhung von Geschäftsanteil oder Haftsumme
Nach Auflösung der Genossenschaft können weder der Geschäftsanteil noch die Haftsumme erhöht werden.
Nach Auflösung der Genossenschaft können weder der Geschäftsanteil noch die Haftsumme erhöht werden.