845 B
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GENDV
Verordnung zum Modellvorhaben zur umfassenden Diagnostik und Therapiefindung mittels Genomsequenzierung bei seltenen und bei onkologischen Erkrankungen
Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- § 1 Anwendungsbereich
- § 2 Art und Umfang der von den Leistungserbringern zu übermittelnden Daten
- § 3 Konkretisierung und Aktualisierung der zu übermittelnden Daten
- § 4 Datenverarbeitung durch die Leistungserbringer; Fristen der Datenübermittlung
- § 5 Berichtigungsverfahren
- § 6 Qualitätsprüfung durch Genomrechenzentren und klinische Datenknoten; Meldebestätigung durch den Plattformträger
- § 7 Verfahren der Pseudonymisierung; Aufgabenwahrnehmung durch die Vertrauensstelle
- § 8 Inkrafttreten