165 B
165 B
§ 20 Anzulegender Wert für Windenergieanlagen an Land
Der anzulegende Wert der Windenergieanlage an Land ist der Zuschlagswert der ihr zugeteilten Gebotsmenge.
Der anzulegende Wert der Windenergieanlage an Land ist der Zuschlagswert der ihr zugeteilten Gebotsmenge.