730 B
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GAUFZV_2017
Verordnung zu Art, Inhalt und Umfang von Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 der Abgabenordnung
Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- § 1 Grundsätze der Aufzeichnungspflicht
- § 2 Art, Inhalt und Umfang der Aufzeichnungen
- § 3 Zeitnahe Erstellung von Aufzeichnungen bei außergewöhnlichen Geschäftsvorfällen
- § 4 Landesspezifische, unternehmensbezogene Dokumentation
- § 5 Stammdokumentation
- § 6 Anwendungsregelungen für kleinere Unternehmen und für Steuerpflichtige mit anderen als Gewinneinkünften
- § 7 Schlussvorschrift
- § 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten