717 B
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§ 8 Trennwände
(1) Trennwände und Tore im Innern von Mittel- und Großgaragen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen oder feuerbeständig sein.
(2) Trennwände zwischen Garagen und nicht zu Garagen gehörenden Räumen sowie Trennwände zwischen Garagen und anderen Gebäuden müssen 1.bei Mittel- und Großgaragen feuerbeständig sein, 2.bei Kleingaragen mindestens feuerhemmend sein, soweit sich aus § 28 BauO keine weitergehenden Anforderungen ergeben.
(3) Absatz 2 gilt nicht für Trennwände 1.zwischen Kleingaragen und Räumen oder Gebäuden, die nur Abstellzwecken dienen und nicht mehr als 20qm Grundfläche haben, 2.zwischen offenen Kleingaragen und anders genutzten Räumen oder Gebäuden.