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441 B

§ 23 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 81 Abs. 1 BauO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 15 Abs. 4 maschinelle Lüftungsanlagen so betreibt, daß der genannte Wert des CO-Gehaltes der Luft überschritten wird, 2.entgegen § 18 Abs. 1 geschlossene Mittel- und Großgaragen nicht ständig beleuchtet, 3.entgegen § 21 Abs. 1 die vorgeschriebenen Prüfungen nicht oder nicht rechtzeitig durchführen läßt.